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Datum: 20.05.2012 > Login > Registrierung
...... lieber gleich zum Steuerberater. Wir sind zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt!

Insofern gibt es bei uns keine Einschränkungen hinsichtlich der Beratung - weder auf einzelne Einkunftsarten beschränkt, noch in Bezug auf die Höhe Ihrer Einkünfte ....

Vorstehende Gebührentabelle gilt - analog dem Angebot von Lohnsteuerhilfevereinen - für folgende Leistungen:


Einkommensteuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) ausschließlich bei
 
  • Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Renten,
  • Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen
  und zusätzlich
Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen, Kapitalanlagen),
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgewinne)

sofern die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 9.000 bzw. 18.000 € bei Ehegatten nicht übersteigen.

Wir beantragen bzw. beraten Sie bei: „Riester-Bonus“ (steuerl. Auswirkungen), Kindergeld, Eigenheimzulage mit Kinderzulage, Investitionszulage (nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999), Lohnsteuerermäßigung, Freistellungsantrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen).

Zu unserem Rundumservice gehört selbstverständlich auch:

Berechnung der Steuererstattungshöhe,
Beratung bei der Wahl der richtigen Steuerklasse,
Prüfung der Steuerbescheide,
Einlegung und Führung von Rechtsmitteln (z.B. Einspruch) bis zur
Klage vor dem Finanzgericht und wir informieren Sie natürlich über Steuervorteile.

Darüber hinaus helfen wir in Kindergeldsachen nach dem Einkommensteuergesetz und bei der Geltendmachung von Eigenheimzulage sowie Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 InvZulG 1999.





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