1. DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG
Übertragbarkeit von zu doppelter Haushaltsführung von Eheleuten ergangener BFH-Rechtsprechung auf Fälle nicht ehelicher Lebensgemeinschaften
Leitsatz:
1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.
2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.
Rechtsgrundlage: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, GG Art. 6 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1
BFH-Urteil vom: 15. März 2007, Geschäftszeichen: VI R 31/05, Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. September 2004 11 K 579/00 (EFG 2005, 264)
2. KINDERGELD
BFH vom 16.11.2006 III R 15/06,
Der Kurzleitsatz lautet:
Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit
Der Leitsatz lautet:
Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. Des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz: FG Berlin vom 12. April 2005 10 K 10336/04 (EFG 2006, 1849)
3.
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar - Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen
BFH vom 27.09.2007 III R 28/05 (Fortführung der Rechtsprechung)
Der Leitsatz lautet:
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 6, § 33
Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05
Vorinstanz: FG München vom 22. März 2005 12 K 826/04 (EFG 2005, 1201)
4. SONDERAUSGABEN
Verfassungsbeschwerden erfolglos
Die Verfassungsbeschwerden eines selbstständigen Arztes und seiner Ehefrau sowie einer selbstständigen Rechtsanwältin, die eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen geltend gemacht hatten, waren erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwies auf sein Urteil zur Rentenbesteuerung vom 06.03.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz.
In dem Urteil hatte das BVerfG entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen sei. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2005 zu schaffen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt nach Ansicht des BVerfG nicht mehr in Betracht.
Das BVerfG habe im Urteil vom März 2002 darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Zwar seien die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht Gegenstand des Urteils vom 06.03.2002 gewesen. Dennoch könnten die Rügen der Beschwerdeführer aus gleichheitsrechtlichen Gründen mit Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg haben. Sie müssten im selben Umfang, wie dies den Beamtenpensionären bis zum 31.12.2004 abverlangt worden sei, die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbstständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage. Ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen in der Phase des Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen in der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes insgesamt in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirkten, sei hier nicht zu entscheiden.
Denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber könne dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden, stellten die Richter abschließend klar.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2008, 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05
5. VERMIETUNG UND VERPACHTUNG
Zunächst vermietetes und danach verkauftes Grundstück - Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten
Der Besprechungsentscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem zunächst ein Mietobjekt lange Zeit vermietet wurde und noch zum Zeitpunkt der Vermietung eine Renovierung in Auftrag gegeben wurde. Das Objekt wurde dann zeitnah veräußert und zwar mit der Bestimmung im Kaufvertrag, dass die Renovierung durchzuführen war.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und daher unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Dies gelte allerdings dann nicht, so das Finanzgericht, soweit die Renovierungsaufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst seien. Denn der Verkauf eines solchen zum Privatvermögen gehörenden Objekts stelle keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. Da der Veräußerungserlös nicht der Versteuerung unterliege, könnten auch die in engem Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.
Da die Renovierungsaufwendungen zeitlich in unmittelbarer Nähe mit der Veräußerung des Objekts in Auftrag gegeben worden seien und im Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Renovierung des Objekts enthalten gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Zusammenhang der Renovierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung durch den Verkauf überlagert werde. Aus diesem Grund stellten die Renovierungsaufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2007, Az. 4 K 292/04, Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 80/07).
6. VERLUSTABZUG IM ERBSCHAFTSFALL
Einkommenssteuer/Erbschaftsteuer: Verluste lassen sich jetzt nicht mehr vererben
Sofern sich beim Verstorbenen rote Zahlen aus einer Einkunftsart zu Lebzeiten nicht komplett ausgewirkt haben, verpufft das Minus steuerlich ab sofort endgültig. Denn nach einem Beschluss vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs können die Erben hinterlassene Verluste nicht zur Minderung ihrer eigenen Einkommensteuer geltend machen (Az. GrS 2/04).
Ein Übergang nicht ausgenutzter Verluste vom Erblasser auf den oder die Erben ist nicht zulässig, da die Einkommensteuer eine Personensteuer ist, die dabei vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit ausgeht. Hiermit ist es nach Ansicht der Richter unvereinbar, die beim Verstorbenen nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Nach ihrer Meinung verletzt die Vererbung von Verlustvorträgen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass nur derjenige Aufwendungen und Verluste steuerlich geltend machen darf, der sie getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt wurde.
Da dies bislang 45 Jahre lang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung genau umgekehrt praktiziert worden ist, gewähren die Richter den Steuerzahlern Vertrauensschutz. Denn die neue ungünstigere Rechtsprechung ist faktisch vergleichbar mit einer Gesetzesänderung und daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Verluste lassen sich erst in solchen Erbfällen nicht mehr verrechnen, die am Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Dieser wurde am 12.3.2008 publiziert, sodass rote Zahlen bei Todesfällen ab dem 13. März unter den Tisch fallen.
Diese Änderung in der Rechsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien, Anleger, Selbstständige und Vermieter. So lassen sich etwa realisierte Spekulationsverluste nicht vererben, sofern bis zum Tod nicht ausreichend Börsengewinne angefallen sind. Gleiches gilt für rote Zahlen aus Mietshäusern oder Unternehmen, sofern die Verlustphase etwa durch hohe Abschreibungen oder Fremdfinanzierungen bis zum Tod noch nicht ausgelaufen ist.
Eines hat jedoch auch nach dem aktuellen Urteil Bestand: Geerbte Schulden mindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Das gilt auch für Forderungen des Finanzamts, die der Verstorbene nicht mehr beglichen hatte.
7. FÜHRUNG VON FAHRTENBÜCHER
Hinsichtlich der Führung von Fahrtenbücher verweisen wir auf mehrere wesentliche BFH-Urteile, die in den letzten Jahren ergangen sind:
7.1. COMPUTERDATEI ALS ORDNUNGSGEMÄSSES FAHRTENBUCH
BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04:
a) Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
b) Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. September 2004 9 K 1073/04 H(L)
7.2. AFA-ANSATZ BEI ARBEITNEHMER IM FALL DER ÜBERLASSUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW
BFH-Urteil vom 29.03.2005 IX B 174/03:
Im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2
BFH-Beschluss vom 29. März 2005 IX B 174/03
Vorinstanz: FG München vom 11. Februar 2003 6 K 4217/01
7.3. ORDNUNGSGEMÄSSES FAHRTENBUCH-ZEITNAHE FÜHRUNG IN GESCHLOSSENER FORM
BFH-Urteil vom 09.11.2005 VI R 27/05:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05,
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 3. März 2005 2 K 1262/00
7.4. ERFORDERLICHE ANGABEN IN ORDNUNGSGEMÄSSEM FAHRTENBUCH
BFH-Urteil vom 16.03.2006 VI R 87/04:
1.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2.
Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3.
Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4.
Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04
Vorinstanz: FG München vom 26. Februar 2003 10 K 1032/01 (EFG 2005, 688)
8. HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER
Einbindung eines Arbeitszimmers in den privaten Wohnbereich-Keine steuerliche Anerkennung eines außer-häuslichen Arbeitszimmers
FG Köln, Urteil vom 29.8.2007, 10 K 839/04
Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt wird, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung und ist in der IT-Branche freiberuflich mit Datenverarbeitungs-Diensten für Großunternehmen tätig. Das von ihm erworbene Wohngebäude wird wie folgt genutzt:
- Die Erdgeschoss-Wohnung bewohnt er selbst.
- Ein Teil des 1. Obergeschosses ist an seine Mutter vermietet.
- Im 1. Obergeschoss befindet sich zum anderen noch ein rund 21 qm großes 1-Raum-Apartment, welches nach der vorgelegten Grundrisszeichnung eine eigene Eingangstür vom Treppenhaus aus hat (Zugang zu diesem Apartment ohne Verletzung des vermieteten Wohnbereichs). Von der Apartment-Wohnung im 1. Obergeschoss, die auch über ein kleines Bad und eine Kochnische verfügt, nutzte der Kläger den 17,5 qm großen Raum als häusliches Büro für seine berufliche Tätigkeit. Der als häusliches Büro genutzte Raum war von seiner Privatwohnung im Erdgeschoss nicht direkt zugänglich.
- Im Dachgeschoss des Objekts befanden sich ein Speicher und ein Trockenraum.
Das Finanzamt war der Auffassung: Bei dem als Arbeitsraum genutzten Gästezimmer in der Wohnung des 1. Obergeschosses handle es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, welches auch nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle, weil der Kläger eine Außendienst-Tätigkeit ausübe. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befände sich deshalb bei dem jeweiligen Kunden, für den eine EDV-Lösung erarbeitet werde.
Der Arbeitsraum sei zudem in die häusliche Sphäre des Selbstständigen eingebunden, weil das Dreifamilienhaus in dessen Eigentum stehe und das Büro sich direkt über der Privatwohnung befinde. Der Zugang zur Apartment-Wohnung und damit zum Arbeitszimmer sei ohne Verletzung des vermieteten Wohnbereichs leicht möglich. Eine Störung oder Beeinträchtigung durch Dritte sei daher nicht gegeben.
Der Selbstständige ist hingegen der Ansicht, es handle sich bei dem als Arbeitsraum genutzten Gästezimmer im 1. Obergeschoss nicht um ein häusliches Arbeitszimmer sondern um eine Betriebstätte (i.S. § 12 AO 1977). Denn im 1. Obergeschoss befinde sich eine fremdvermietete Wohnung. Somit sei die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch Fremde gegeben.
In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer (zur vorwiegenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten) regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume zur Wohnung (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.); hierzu zählt sogar auch ein Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann. Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein „häusliches“ Arbeitszimmer.
Nutzt der Steuerpflichtige dagegen in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer, so liegt in Bezug auf diese Räumlichkeiten eine innere, „häusliche“ Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig nicht vor. Dies gilt z.B. auch für einen separat angemieteten Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus, der auch nicht als Zubehörraum zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört.
Schlussfolgerungen:
- Ein innerer Zusammenhang zwischen häuslicher Sphäre der Privatwohnung und den beruflich genutzten Räumlichkeiten wurde bislang nur dann angenommen, wenn die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (Möglichkeiten der Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich).
- Seit dem 1.1.2007 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Vor diesem Hintergrund hat die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern an Bedeutung zugenommen.
Im Streitfall handelt es sich danach um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Der Arbeitsraum lag somit außerhalb der Privatwohnung des Steuerpflichtigen und war nur über ein auch von der Mieterin (der Mutter) benutztes gemeinsames Treppenhaus möglich (keine gemeinsame Wohneinheit mit der Privatwohnung des Selbstständigen im Erdgeschoss).
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BMF-Schreiben: Zur Erteilung von Auskünften über die zu einer Person gespeicherten Daten
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Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 30.10.2008, V R 44/07, und stellt sich damit gegen wesentliche Grundsätze eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.10.2008.
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Mit Schreiben vom 16.12.2008 (- IV C 5 - S 2353/08/10007 – DOK 2008/0701206 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten Stellung genommen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale im Urteil vom 9. Dezember 2008 für unwirksam erklärt...
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Der Bundesrat hat am 05.12.2008 der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Nach der Neuregelung ..
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