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Bundesrat billigt Erbschaftsteuerreform

06.12.2008: Der Bundesrat hat am 05.12.2008 der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Nach der Neuregelung ..

.. entfällt die Erbschaftsteuer für selbst genutztes Wohneigentum, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die Immobilie mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Familienbetriebe können steuerfrei vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden.

Die Reform tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf

Die nunmehr beschlossene Gesetzesfassung weicht in einigen Punkten erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab. Die Änderungen betreffen insbesondere die folgenden zwei Punkte:

1. Wohneigentum
Für selbst genutztes Wohneigentum entfällt die Erbschaftsteuer, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder des Erblassers weiter in dem Haus oder in der Wohnung wohnen, und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sie das Haus oder die Wohnung mindestens zehn Jahre lang als Erstwohnsitz selbst nutzen. Für Kinder gilt außerdem die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.

2. Betriebsvermögen
Firmenerben bleiben je nach gewählter Option insgesamt oder in Höhe von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens von der Besteuerung verschont:

Die erste Option sieht vor, dass der Firmenerbe den Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführt und die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten zehn Prozent betragen.

Bei der zweiten Option muss der Firmenerbe den Betrieb sieben Jahre lang fortführen und darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50 Prozent betragen.

In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeilregelung" mehr. Das heißt, bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebs innerhalb der gewählten Frist fallen nur anteilig Steuern an.


Weitere Kernpunkte der Erbschaftsteuerreform

a) Neue Bewertungsregeln
Grundvermögen wird künftig erstmals nach seinem realen Marktwert ("gemeiner Wert") bewertet. Gleiches gilt für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf die Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 (Az.: 1 BvL 10/02), wonach die bisherige unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall verfassungswidrig ist.

b) Höhere Freibeträge für nahe Angehörige

Die neuen Freibeträge betragen für Ehegatten und Partnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften 500.000 Euro (bisher: 307.000 Euro), für Kinder 400.000 Euro (bisher: 205.000 Euro) und für Enkel 200.000 Euro (bisher: 51.200 Euro). Für weitere Abkömmlinge gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro (bisher: 51.200 Euro). Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag jeweils 20.000 Euro.

c) Neue Tarifstufen
Die Neuregelung sieht für die Steuerklassen II (Geschwister sowie entfernte Verwandte) und III (sonstige Erben) neue Tarifstufen vor. Diese belaufen sich je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs auf 30 bis 50 Prozent (bisher: 12 bis 50 Prozent), wobei die Sätze in der Steuerklasse III schneller ansteigen. Für die Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder und Enkel) bleibt es grundsätzlich bei den Steuersätzen von sieben bis maximal 30 Prozent.

d) Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag wird auf 20.000 Euro angehoben.

e) Wohnungsunternehmen
Wohnungsunternehmen werden bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in die Begünstigung für Betriebsvermögen einbezogen.

f) Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Erbschaftsteuerreform tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Es gilt folgende Übergangsregelung: Wer in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eine Erbschaft angetreten hat, kann grundsätzlich zwischen alter und neuer Regelung wählen. Das Wahlrecht gilt allerdings nicht für Schenkungen.
   
   
   

06.12.2008 / Redaktion BSP

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