Verfassungsgericht kippt die Pendlerpauschale
09.12.2008: Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale im Urteil vom 9. Dezember 2008 für unwirksam erklärt...
Damit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die seit 2007 geltende Änderung und Begrenzung der abziehbaren Werbungskosten verworfen, weil insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vorliegt. Dies bedeutet in der praktischen Auswirkung, dass rückwirkend ab 2007 wieder die alte Pendlerpauschale gilt.
Entfernungspauschale: Was ändert sich durch das Urteil?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Kürzung der Entfernungspauschale seit 1.1.2007 rückwirkend für verfassungswidrig erklärt!
Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 1.1.2007 die Entfernungspauschale gesetzlich neu regeln. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage - zu Ihren Gunsten aber bereits ab dem ersten Entfernungskilometer (BVerfG-Urteil vom 9.12.2008, Az. 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2/08 BvL). Deshalb ergehen auch die „neuen“ Steuerbescheide vorläufig „im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts .…. angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung….“ (BMF-Schreiben vom 15.12.2008, IV A 3 - S 0338/07/10010-02).
Ab sofort gilt damit die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem ersten Entfernungskilometer. Das bedeutet:
die Steuerbescheide 2007 werden hinsichtlich der Entfernungspauschale geändert werden.
In der jetzt anstehenden Steuererklärung 2008 berücksichtigt das Finanzamt die Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer. Das gilt auch für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung um sich auf der Lohnsteuerkarte 2009 einen Freibetrag eintragen zu lassen. Wer bereits einen Freibetrag nur nach der gekürzten Entfernungspauschale hat, kann diesen nachträglich vom Finanzamt erhöhen lassen.
Pendlerpauschale für das Jahr 2007 und 2008
Das Bundesfinanzministerium hat sofort reagiert und bestätigt, dass die Pendlerpauschale vom 1. Januar 2009 an wieder nach altem Recht gilt. Die Rückzahlungen für die vielen Millionen Pendler für den Veranlagungszeitraum 2007 sollen weitgehend schon in den Monaten Januar bis März 2009 erfolgen. Nach Mitteilung der Bundesregierung werden die Steuerausfälle definitiv nicht an anderer Stelle eingespart.
Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 durchführen und die Erstattung vornehmen.
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 Euro und die Steuerschuld entsprechend dem individuellem Grenzsteuersatz verringert. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent beträgt die Rückzahlung im vorgenannten Beispiel für das entsprechende Jahr 396 Euro.
Für das Jahr 2008 sind "ganz normal" die Entfernungskilometer von Wohnung zum Arbeitsplatz (einfache Entfernung) in der Steuererklärung für das Jahr 2008 einzutragen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt dann die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer und zwar wieder vom ersten Kilometer.
Zinsen auf Steuererstattung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat muss das Finanzamt ab 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an den Steuerpflichtigen zahlen. Für das Jahr 2007 gilt ein Verzinsungsanspruch mithin erst ab dem 1. April 2009. Pendler, die die bis zu diesem Zeitpunkt den geänderten Steuerbescheid noch nicht erhalten haben, können ab dann Erstattungszinsen beanspruchen.
Insbesondere beanstandete das Verfassungsgericht die mangelhafte Begründung für die Kürzung der Pendlerpauschale. Das Argument der Haushaltskonsoliderung ist nach Ansicht der Verfassungsrichter keinesfalls ausreichend. Die Änderung zum 1. Januar 2007 war willkürlich und es fehlt an einer "hinreichend sachlichen Begründung". Der Gleichheitsgrundsatz erfordere eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Steuerbelastung.
Die Verfassungsrichter bemängelten im Gerichtsurteil damit auch eine fehlende verfassungsrechtlich tragfähige Härtefallregelung. Dies gilt insbesondere für die Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern. Die Unterscheidung zwischen Pendler mit einer Entfernung von weniger oder mehr als 20 Kilometer genügt den Richtern nicht. Das Verfassungsgericht verlangt aber nicht den Fortbestand der alten Regelung. So ist damit zu rechnen, dass es ab dem Jahr 2010 eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für eine Änderung geben wird.
Bei der ersten mündlichen Verhandlung um die Kürzung der Pendlerpauschale hatte das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2008 noch etwas anders argumentiert: "Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden muss oder soll". Damit wurde fast schon vom Gericht gesagt, dass die umstrittene Neuregelung höchstens zur Vornahme einer Korrektur an den Gesetzgeber zurückverwiesen wird und eine Rückzahlung wahrscheinlich nicht zu erwarten sei. Im Angesicht der Aussage bei der mündlichen Verhandlung ist das eindeutige Urteil mit voller Rückwirkung für Viele doch etwas überraschend.
Weitere wichtige Hinweise zur Entfernungspauschale
Begrenzung auf 4.500 Euro: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist die maximale Höhe der Werbungskosten nach der Pendlerpauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Beschränkung gilt insbesondere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren. Bei Fahrten im eigenem Pkw oder mit einem zur Nutzung überlassenem Pkw ist hingegen auch ein höherer Betrag zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass diese Fahrleistung auch erbracht worden ist. Zwar muss kein Fahrtenbuch geführt werden, aber Tankquittungen und/oder Werkstattrechnungen sollten als Nachweise aufbewahrt werden.
Nichtaufgriffsgrenze: Erst wenn ein Arbeitnehmer angibt, er sei an mehr als 230 oder 280 Tagen unterwegs gewesen, schaut der Finanzbeamte genauer hin und verlangt einen Nachweis, wie zum Beispiel eine Bestätigung durch den Arbeitgeber (Nichtaufgriffsgrenze).
Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel: Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können mithin die Entfernungspauschale auch dann beanspruchen, wenn sie mit dem Bus, dem Motorrad, dem Boot, dem Fahrrad oder auch in einer Fahrgemeinschaft den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen. Ausnahme: Flugzeug. Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch alle Mitfahrer die Entfernungspauschale für sich beanspruchen. Es wird hier auch nicht zwischen Eheleuten unterschieden. Wenn Ehegatten gemeinsam zur Arbeit fahren, kann somit jeder für sich die Entfernungspauschale in der Steuererklärung absetzen.
Einmal pro Wegstrecke: Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag einmal für die kürzeste Wegververbindung. Eine längere Wegstrecke wird jedoch akzeptiert, wenn sie verkehrsgünstiger ist und entsprechend regelmäßig genutzt wird. Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeitsstätten können pro Tag die einmaligen Entfernungen berücksichtigen, soweit sie an diesen Tagen die jeweiligen Arbeitsstätten von der Wohnung aus aufgesucht haben.
Bus- und Bahnfahrer (öffentliche Verkehrsmittel): Bus- und Bahnfahrer können ab 2007 nicht mehr alternativ die Kosten für ein Busticket oder ein Bahnticket absetzen. Für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln können noch für das Jahr 2006 die Entfernungspauschale und die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung 2006 aufgelistet werden. Das Finanzamt hat letztmalig für 2006 beide Beträge zu vergleichen und den höheren Betrag von Amts wegen als Werbungskosten anzusetzen. Ab 2007 gilt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch die Entfernungspauschale. Dabei kann es durchaus sein, dass auch die alte Rechtslage vor 2007 wieder eingeführt wird.
Taxi: In analoger Anwendung gilt das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel. Damit gelten auch bei Taxifahrten auf dem Weg von der Wohnung ins Büro die Vorschriften zur Entfernungspauschale.
Fahrten bei mehreren Wohnungen: Nicht nur Singles haben manchmal morgens einen längeren Weg zur Arbeit. Wer von mehr als einer Wohnung zur Arbeit fährt, kann Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann für die Entfernungspauschale zugrunde legen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Unfallkosten auf dem Arbeitsweg: Letztmalig für das Jahr 2006 erkennt das Finanzamt Unfallkosten oder Aufwendungen für unfallbedingte Reparaturen auf dem Arbeitsweg an. Damit ist seit dem 1. Januar 2007 Schluss. Entstandene Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Es ist zu erwarten, dass sich an dieser steuerlichen Regelung nichts ändern wird. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Unfall bei einer Dienstreise eintritt. In diesen Fällen sind die Kosten auch weiterhin als Werbungskosten absetzbar. Entscheidend ist mithin: Liegt bereits eine Dienstreise vor oder hat sich der Unfall noch auf dem Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet. Behinderte mit einem Minderungsgrad von mindestens 70 Prozent können weiterhin die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale absetzen.
Lohnsteuerfreibetrag: Steuerbürger können auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Lohnsteuerfreibetrag ab dem ersten Kilometer eintragen lassen. Voraussetzung: Die Summe der Werbungskosten sind höher als 920 Euro.
Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: Die Kosten für derartige Heimfahrten sind ab dem ersten Kilometer nach der Pendlerpauschale absetzbar. Behinderte Personen können unverändert die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sowie Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab dem 1. Kilometer steuerlich absetzen. In Betracht kommen die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer sowie die Kosten für öffentliche verkehrsmittel, sofern die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als der Betrag nach der Entfernungspauschale.
Auswirkungen auf Kindergeld und weitere Vergünstigungen: Bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 7.680 Euro (Stand: 01.01.2009) sein. Sonst entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes sind auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abzuziehen. Dies erfolgt in der Steuererklärung (Anlage Kind). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch Abzug als Werbungskosten von der Ausbildungsvergütung oder als Ausbildungskosten von der Summe der Einkünfte und Bezüge).
Die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Ausbildungsstätte werden mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer angesetzt. Für alle Fahrten, die nicht zur regelmäßigen Ausbildungsstätte getätigt werden, gilt die Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Beispiel: Fahrten zu einer Lerngemeinschaft oder zu einem Vorstellungsgespräch. Durch Auflistung aller Fahrten im Zusammenhang mit der Ausbildung "rutschen" sicherlich einige Kinder unter die o.a. kritische Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge, so dass die Eltern Anspuch auf Kindergeld und weitere Kindervergünstigungen beanspruchen können.
09.12.2008 / Redaktion BSP
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