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BMF-Schreiben: Zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten

16.12.2008: Mit Schreiben vom 16.12.2008 (- IV C 5 - S 2353/08/10007 – DOK 2008/0701206 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten Stellung genommen.

Das Schreiben behandelt insbesondere die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.01.2008, 01.01.2009 und 01.07.2009.

Für die Umzüge gilt im Hinblick auf die Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind gemäß § 9 Abs.2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    * ab dem 01.01.2008:   1.473 Euro
    * ab dem 01.01.2009:   1.514 Euro
    * ab dem 01.07 2009:   1.584 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 Abs.1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

    * ab dem 01.01.2008:   1.171Euro
    * ab dem 01.01.2009:   1.204 Euro
    * ab dem 01.07 2009:   1.256 Euro

3. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 10 Abs.1 BUKG beträgt für Ledige bei Beendigung des Umzugs

    * ab dem 01.01.2008:   585 Euro
    * ab dem 01.01.2009:   602 Euro
    * ab dem 01.07 2009:   628 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs.3 S.2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 01.01.2008 um 258 Euro, zum 01.01.2009 um 265 Euro sowie zum 01.07.2009 um 277 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 05.08.2003 ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.



16.12.2008 / Redaktion BSP

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