Die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen ist nicht umsatzsteuerfrei, da das UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Gleiches gilt für den Vertrieb von Versicherungen. Der BFH stellt sich damit gegen wesentliche Grundsätze eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.10.2008.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war ab August 2003 für die T-AG als Handelsvertreter tätig. Nach dem Handelsvertretervertrag übertrug die T-AG dem Kläger die Vermittlung von Fonds der R-GmbH. Der Kläger sollte sich um die Vermittlung von Geschäften bemühen und war verpflichtet, das Interesse der T-AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
Der Kläger hatte die ihm zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Produktinformationen der Firma fortlaufend über die Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Die Provision des Klägers für die durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bestimmte sich nach der Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsbeteiligung.
Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger keine gemäß § 4 Nr.8f UStG 1999 steuerfreie Vermittlungsleistungen erbracht habe und erließ Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Der hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Leistungen des Klägers sind nicht als Vermittlungsleistungen gemäß § 4 Nr.8f UStG steuerfrei.
Zwar steht der Steuerfreiheit der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht bereits entgegen, dass er seine Leistungen gegenüber der T-AG, nicht aber gegenüber der R-GmbH erbrachte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei ist, da das UStG keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liegt zudem auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss.
Unerheblich ist dabei, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nach einem am 09.10.2008 ergangenen BMF-Schreiben (- IV B 9 - S 7167/08/10001 - DOK 2008/0550948) steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte. Denn Leistungen sind auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind deshalb entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig.
Insoweit ist - wie bereits erwähnt - das nachfolgende BMF-Schreiben bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung überholt worden: Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Portfolioverwaltung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2008 (- IV B 9 -S 7117-f/07/10003 – DOK 2008/0682415) zum Leistungsinhalt, zur Bestimmung des Leistungsorts und zur Anwendung der Steuerbefreiung bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" Stellung genommen. Soweit das Urteil des BFH vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04) von den Grundsätzen dieses BMF-Schreibens abweicht, soll es über den entschiedenen Fall hinaus nicht anwendbar sein.
Nach dem BMF-Schreiben gilt für die Portfolioverwaltung Folgendes (soweit im Einklang mit dem vorstehenden BFH-Urteil):
- Leistungsinhalt: Die das Portfolio verwaltende Bank erbringt eine einheitliche, auf Renditeerzielung ausgelegte Tätigkeit. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.
- Leistungsort: Der Leistungsort dieser einheitlichen Leistung "Vermögensverwaltung" richtet sich nach § 3a Abs.1 UStG. Dagegen ist § 3a Abs.3, 4 Nr.6a UStG ist für die Ortsbestimmung bei einer Vermögensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs.1e MwStSystRL, wonach sich der Leistungsort in bestimmten Fällen bei "Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen" nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.
- Steuerbefreiung: Die einheitliche Leistung "Vermögensverwaltung" ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr.8 e) UStG ist insoweit nicht anwendbar, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften begünstigten Umsätzen gehört. Auch die Voraussetzungen von § 4 Nr.8 h) sind nicht erfüllt, da diese Norm nur die tatsächliche Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz erfasst. Im Übrigen gilt Abschn. 69 Abs.1 UStR 2008.
- BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04):Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2007 (Az.: V R 22/04) befreit § 4 Nr.8h UStG auch die Leistungen eines außenstehenden Verwalters von der Umsatzsteuer. Das deutsche Umsatzsteuerrecht setze mit den Regelungen zum Leistungsort bei Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätzen in § 3a Abs.4 Nr.6a UStG das europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs.2 der 6. EG-Richtlinie) nicht zutreffend um, so der BFH.
- Dieses Urteil ist nach dem BMF-Schreiben nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit es von den vom BMF aufgestellten Grundsätzen abweicht.