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Für Funktionsverlagerungen über die Grenze gelten neue Rechtsgrundlagen

17.11.2008: ....und es drohen höhere Abgaben. Die Steuerverschärfung belastet insbesondere international tätige Unternehmen ...

Bereits das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthielt für den Umzug einzelner Geschäftsbereiche ins Ausland wesentliche Änderungen. Die hat das Bundesfinanzministerium jetzt mit der Funktionsverlagerungsverordnung konkretisiert.

Das neue Paragrafenwerk ist bereits rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Zur Regelung weiterer Einzelheiten soll demnächst noch eine Verwaltungsanweisung in Form eines sogenanntes BMF-Schreibens folgen. Die neuen Vorschriften enthalten überwiegend Steuerverschärfungen. Für Konzerne könnte sich die Verlagerung von Funktionen ins Ausland daher künftig nicht mehr rechnen.

Für die Firmen ist das ein herber Schlag. Denn die Ausgliederung von Arbeitsbereichen dient in Zeiten der Globalisierung und der zunehmend arbeitsteiligen Wirtschaft der ständigen Verbesserung der Unternehmensstruktur. So nähern sich international tätige Konzerne mit dem Umzug ins Ausland ihren Kunden oder erschließen sich mit einer Präsenz vor Ort neue Märkte.
Hinzu kommt: Mit der Verlagerung lassen sich häufig Standortvorteile in einem ausländischen Staat nutzen, etwa weil dort das Lohnniveau niedriger ist oder aus sonstigen Gründen effizienter produziert werden kann.

Mitunter diente die Funktionsverlagerung auch als Steuersparmodell. Mit einem Ortswechsel einzelner Unternehmensbereiche ließen sich künftige Gewinne in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagern. Beim Gang über die Grenze waren in Deutschland nur die bewertbaren Wirtschaftsgüter einmalig steuerpflichtig. Die Konzerne zahlten daher für Maschinen, Lizenzen und Kundendaten. Die Standortvorteile im Ausland oder etwaige Geschäftschancen blieben hingegen unberücksichtigt.

Das hat sich durch die Neuregelungen grundlegend geändert. Zwar findet vor dem Grenzübertritt weiterhin eine Schlussbesteuerung in Deutschland statt. Dabei gilt aber eine neue Bewertungsmethode:
Bisher wurden die übertragenen Wirtschaftsgüter einzeln bewertet. Jetzt soll ein sogenanntes Transferpaket der Bewertung zugrunde gelegt werden. Dabei wird die Funktion als Ganzes bewertet, also inklusive aller Chancen und Risiken sowie sonstiger Vorteile.

Die Folgen dieser Bewertung sind für die Firmen gleich in mehrfacher Hinsicht belastend: Die Steuer für den Wegzug aus Deutschland steigt deutlich an. Hinzu kommt: Zukünftige Gewinne lassen sich nur schwer voraussagen. Streitigkeiten mit dem Finanzamt sind programmiert.
Schließlich: Die Unternehmen müssen die Steuer für die prognostizierten Vorteile und Geschäftschancen mitunter auch dann zahlen, wenn die sich anschließend gar nicht realisieren.

Sprudeln die Gewinne hingegen wie erwartet, droht den Konzernen eine Doppelbesteuerung, denn der deutsche Fiskus kassiert vorab für Gewinnpotenzial, das erst später im Ausland erwirtschaftet wird. Das hindert den jeweiligen Staat nicht, auf diese Gewinne seinerseits Steuern zu erheben. Die von der Bundesrepublik mit vielen Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen verbieten das jedenfalls nicht.

Auch die Erledigung der gleichen Aufgaben durch einen Unternehmensbereich im Ausland und einen in der Heimat, eine sogenannte Funktionsverdoppelung, ist keine sichere Lösung. Zwar wertet das Gesetz eine solche Aufteilung eigentlich nicht als Funktionsverlagerung. allerdings können die Finanzbehörden sie noch nachträglich so einstufen, wenn der Unternehmensbereich im Ausland seine Aufgaben ändert und damit eine andere Funktion erfüllt.

So bleibt den Konzernen nur die Hoffnung auf Hilfe aus Luxemburg. Dort sitzt der Europäische Gerichtshof. Und der könnte die neuen Vorschriften einst kassieren. Viele Steuerexperten halten die Regelungen jedenfalls für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Denn sie gelten nur für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen. Wer Unternehmensbereiche innerhalb Deutschlands ausgliedert, wird damit gegenüber den Grenzgängern steuerlich privilegiert. Das ist mit der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

17.11.2008 / Redaktion BSP

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