Sonderausgabenabzug: Verfassungsbeschwerden erfolglos
25.05.2008: Die Verfassungsbeschwerden eines selbstständigen Arztes und seiner Ehefrau sowie einer selbstständigen Rechtsanwältin, die eine zu niedrige einkommensteuerliche Berücksichtigung....
... ihrer Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen geltend gemacht hatten, waren erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwies auf sein Urteil zur Rentenbesteuerung vom 06.03.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz.
In dem Urteil hatte das BVerfG entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen sei. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2005 zu schaffen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt nach Ansicht des BVerfG nicht mehr in Betracht.
Das BVerfG habe im Urteil vom März 2002 darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Zwar seien die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht Gegenstand des Urteils vom 06.03.2002 gewesen. Dennoch könnten die Rügen der Beschwerdeführer aus gleichheitsrechtlichen Gründen mit Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg haben. Sie müssten im selben Umfang, wie dies den Beamtenpensionären bis zum 31.12.2004 abverlangt worden sei, die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbstständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage. Ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen in der Phase des Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen in der Versorgungsphase seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes insgesamt in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirkten, sei hier nicht zu entscheiden.
Denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lasse sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber könne dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden, stellten die Richter abschließend klar.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.02.2008, 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05
25.05.2008 /
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