Neue Regelungen zur Freigabe von Informationen im Besteuerungsverfahren
20.12.2008: BMF-Schreiben: Zur Erteilung von Auskünften über die zu einer Person gespeicherten Daten
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.12.2008 (- IV A 3 - S 0030/08/10001 - DOK 2008/0725482) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen einen Anspruch auf Auskunft über die Daten haben, die über sie im Besteuerungsverfahren gespeichert sind. Der Auskunftsanspruch setzt danach voraus, dass die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
- bei einem Beraterwechsel,
- in einem Erbfall, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben, oder
- hinsichtlich solcher Daten, die ohne Beteiligung und ohne Wissen des Beteiligten erhoben wurden.
Ein berechtigtes Interesse ist ausgeschlossen, wenn
- der Beteiligte bereits in anderer Weise über die zu seiner Person gespeicherten Daten informiert wurde,
- der Finanzbehörde nur Daten vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden,
- die spätere Information des Beteiligten in rechtlich gesicherter Weise vorgesehen ist, oder
- die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen, und Bund oder Land zivilrechtlich nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, wie zum Beispiel bei Amtshaftungssachen oder Insolvenzanfechtungen.
Die Finanzbehörden sind zur Auskunftsverweigerung berechtigt, wenn
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde (,etwa weil der Antragsteller mit Hilfe der Auskünfte Sachverhalte verschleiern oder Spuren verwischen kann),
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die ist insbesondere der Fall, wenn durch die Auskunft vom Steuergeheimnis geschützte Daten Dritter bekannt würden.
Anforderungen an den Antrag
In dem Antrag muss die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Außerdem sind präzise Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Die Finanzbehörde bestimmt die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Gewährung von Akteneinsicht erteilen. Akteneinsicht ist allerdings nur an Amtsstelle zu gewähren.
20.12.2008 /
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