Die Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf das deutsche Steuerrecht
Seit 1987 existiert die Zielsetzung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Volkswirtschaften zu einem gemeinsamen Binnenmarkt zu vereinigen. Dies impliziert den bereits 1957 im EWG-Vertrag kodifizierten freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Arbeit und Kapital. Durch Unterzeichnung dieses Vertrages und der vertiefenden Vereinbarungen hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der dort gewährten Grundfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung nationaler Vorschriften mit europäischem Bezug verpflichtet.
Demgegenüber steht das legitime Interesse des nationalen Gesetzgebers, eigene fiskalische Ziele zu verfolgen. Im Bereich des Steuerrechts kann dies zu einer Kollision nationaler Vorschriften mit europäischem Recht führen.
Diese grundlegende Problematik wurde bis weit in die neunziger Jahre vom deutschen Fiskus nahezu vollständig ignoriert.
Auf europäischer Ebene wurden erste Ansätze zur Umsetzung des Binnenmarktziels im Bereich des Steuerrechts zur Harmonisierung der nationalen Steuersysteme in erster Linie durch Maßnahmen des sekundären Gemeinschaftsrechts – insbesondere durch die Amtshilferichtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Fusionsrichtlinie – umgesetzt. Einer weiteren Angleichung der Steuersysteme durch solche Harmonisierungsrichtlinien steht das Einstimmigkeitserfordernis des Art. 94 EGV entgegen.
Daher hat sich die Durchsetzung des Binnenmarktziels im Steuerrecht durch europäische Organe in den letzten Jahren verstärkt von der Sekundärrechts- auf die Primärrechtsebene verlagert.
Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und deren Auslegung durch den EuGH sind in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.
Von seinen Kompetenzen hat der EuGH, dies zeigt ein Blick auf die Frequenz und die Richtung der Urteile, gerade auf dem Gebiet der direkten Steuern zunehmend Gebrauch gemacht. Die ständig steigende Zahl von Urteilen im ertragsteuerlichen Sektor erhöht die Bedeutung der Thematik des Konflikts zwischen europäischen Grundfreiheiten und nationalem Steuerrecht weiter. Das deutsche Steuerrecht muss sich schon jetzt und in Zukunft noch verstärkt an den Maßstäben der Grundfreiheiten des EG-Vertrages messen lassen und dementsprechend "Federn lassen". Mittlerweile kann von einem rechtswirksamen deutschen Außensteuerrecht nicht mehr gesprochen werden.
Vor diesem Hintergrund verweisen wir nachfolgend auf die aktuellen EuGH-Urteile, die grundlegend das deutsche Steuerrecht beeinflussen.
Seit dem zur französischen Wegzugsbesteuerung ergangenen EuGH-Urteil "Hughes de Lasteyrie du Saillant" steht auch die korrespondierende deutsche Regelung des § 6 AStG im Hinblick auf deren Europarechtskonformität zur Disposition. Zwar hat der EuGH mit seiner Entscheidung die Europarechtskonformität der französischen Regelung verneint und gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, dennoch bleiben wesentliche Fragen durch die Urteilsbegründung ungeklärt. So hat sich der EuGH etwa zur Frage der Anknüpfung der Besteuerung stiller Reserven an einen Ersatzrealisationstatbestand, welcher in § 6 AStG durch den Wegzug gegeben ist, nicht generell geäußert. Hier besteht nach wie vor umfassender Klärungsbedarf.
Anknüpfend an das "Lasteyrie du Saillant"-Urteil sind auch die Wegzugsbesteuerung des § 12 KStG und weitere Entstrickungstatbestände des Einkommen- und Umwandlungssteuergesetzes hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages in die Diskussion geraten. Die detaillierte Untersuchung der angeführten Normen im Hinblick darauf bildet einen weiteren Gegenstand der Untersuchung.
Vor dem Hintergrund dieser offenen Fragen sieht sich der Gesetzgeber zahlreichen Herausforderungen gegenübergestellt. Das BMF hat mit Schreiben vom 8. Juni 2005 einen Versuch unternommen, sich diesen Herausforderungen zu stellen. Die Betonung liegt auf dem Begriff "Versuch".
Der österreichische Gesetzgeber wurde bedeutend früher aktiv als die deutsche Finanzverwaltung und stellte mit seiner in Gesetzesform abgeschlossenen Neuregelung der dortigen Wegzugsbesteuerung eine möglicherweise auch für Deutschland in Frage kommende Option zur europarechtskonformen Ausgestaltung des § 6 AStG vor.
Weiteres besonderes Diskussionsthema ist die Einkünftekorrektur nach dem Außensteuergesetz, auch hier bestehen weiterhin erhebliche Differenzen zwischen dem BMF und dem BFH. Kernproblematik:
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kommt es z.B. durch die verdeckte Einlage zu Gewinnkorrekturen. Die Korrekturnormen, die für innerdeutsche Leistungsbeziehungen zur Verfügung stehen, sind jedoch lückenhaft.
Beispiel:
Die deutsche Muttergesellschaft gibt ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein unverzinsliches Darlehn. Da der reine Nutzungsvorteil nicht einlagefähig ist, liegt keine verdeckte Einlage (R 40 KStR) vor.
Im Außensteuergesetz (AStG) hat der Gesetzgeber für diesen Sachverhalt, jedoch begrenzt auf grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle - in § 1 AStG eine entsprechende Korrekturvorschrift geschaffen.
Gem. § 1 Abs. 1 AStG heißt es: „Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen (hier Muttergesellschaft) aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person (hier Tochtergesellschaft) dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten (hier: Unverzinslichkeit), so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
Streitig ist, ob die Tatbestandsvoraussetzung Geschäftsbeziehungen zum Ausland gem. § 1 Abs. 1 AStG erfüllt ist, wenn wie im o.g. Beispiel - kein Geschäftspartner im Ausland ist, sondern lediglich die Mittelverwendung im Ausland erfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im April 2004 entschieden, dass Geschäftsbeziehung zum Ausland i.S. des § 1 Abs. 1 AStG eine personale Beziehung zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und einer ausländischen nahe stehenden Person erfordert. Daran fehlt es bei Gewährung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen an eine inländische nahe stehende Person dann, wenn die nahe stehende Person mit dem hingegebenen Kapital eine ausländische Betriebsstätte finanziert.
Unerheblich ist also aus Sicht des Bundesfinanzhofs, dass ein Darlehen der Finanzierung einer ausländischen Betriebstätte gedient hat. Auf die Verwendung der überlassenen Mittel komme es nicht an. Da auch keine andere Korrekturvorschrift greift, kann eine Gewinnerhöhung (hier bei der inländischen Tochtergesellschaft) nicht erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium stellt sich der Beurteilung des BFH ausdrücklich entgegen.
|
|
Aktuelle Meldungen |
|
BMF-Schreiben: Zur Erteilung von Auskünften über die zu einer Person gespeicherten Daten
... mehr
|
|
Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 30.10.2008, V R 44/07, und stellt sich damit gegen wesentliche Grundsätze eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.10.2008.
... mehr
|
|
Mit Schreiben vom 16.12.2008 (- IV C 5 - S 2353/08/10007 – DOK 2008/0701206 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten Stellung genommen.
... mehr
|
|
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale im Urteil vom 9. Dezember 2008 für unwirksam erklärt...
... mehr
|
|
Der Bundesrat hat am 05.12.2008 der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Nach der Neuregelung ..
... mehr
|
|
|