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Datum: 20.05.2012 > Login > Registrierung
Seit dem Fall Zumwinkel sind Steueroasen in aller Munde. Leider mit einem "negativen Beigeschmack".
Seriöse internationale Steuergestaltungen setzen voraus, dass der Wohnsitzstaat Kenntnis von internationalen Beteiligungen des Steuerpflichtigen hat. Nur dann sind die Planungen bzw. Maßnahmen zur Nutzung des internationalen Steuergefälles legal.

In allen Fällen sind wir auf der Grundlage höchst möglicher Transparenz gegenüber dem Fiskus tätig. Einem vernünftigen steuerlichen Konzept zur transnationalen Steuerminimierung tut dies keinen Abbruch .....

Luxemburg

Das Großherzogtum ist nicht nur als Sitz zahlreicher Investmentfonds bekannt, auch zur Konzernfinanzierung eignet es sich hervorragend. Dabei arbeiten die hier ansässigen Unternehmen häufig mit Finanzierungsbetriebsstätten in der Schweiz zusammen. Die Einkünfte aus der Schweiz werden nach dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Luxemburg steuerfrei gestellt. Unter dem Strich bleibt eine Effektivbelastung von ein bis drei Prozent. Etwaige Probleme mit Quellensteuern lassen sich durch geschickte Finanzierungsinstrumente leicht umgehen. Luxemburg geht mit Gestaltungen sehr liberal um.

Niederlande
In dem relativ kleinen Land haben Weltfirmen große Holdinggesellschaften - auch aus steuerlichen Gründen. Nach einer Untersuchung des niederländischen Forschungsinstituts für Multinationale Unternehmen, Somo, nutzen 1165 Unternehmen das vorteilhafte holländische Steuerrecht. Zudem gibt es noch rund 20.000 Briefkastenfirmen.
Die Niederlande werden häufig für Finanzierungsgesellschaften genutzt. Dabei kann man zwischen der "redlichen" und der "unredlichen" Variante unterscheiden. Nach dem ersten Modell begibt die Tochtergesellschaft in den Niederlanden eine Anleihe und leitet das eingenommene Geld an das deutsche Mutterunternehmen weiter oder an Tochtergesellschaften in anderen Ländern. Würde die Anleihe in Deutschland begeben, müsste beispielsweise ein ausländischer Pensionsfonds 25 Prozent Quellensteuer bezahlen - in den Niederlanden gar nichts. In Deutschland würde zudem Gewerbesteuer fällig. Das liegt daran, dass die Zinsen in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einfließen. Die Regelungen zur Quellensteuer und zur Gewerbesteuer sind auf dem internationalen Kapitalmarkt ein K.O.-Kriterium, so dass von mittelständischen oder größeren Unternehmen das deutsche Steuerrecht gemieden wird. Grundsätzlich lässt sich dieser Effekt noch weiter optimieren.
Jetzt wollen die Niederländer auch noch eine "Zinsbox" einführen, in der Zinseinkünfte lediglich mit fünf Prozent besteuert werden. Dadurch sollen noch mehr mittelständische Unternehmen bzw. liquiditätsstarke Unternehmen angelockt werden. Die EU-Kommission prüft aber derzeit, ob das eine unerlaubte staatliche Beihilfe wäre.

Schweiz
Insbesondere mit Patenten lassen sich durch eine Schweizer Holding Steuerbelastungen in Deutschland reduzieren. Wird mit diesen Patenten in Deutschland produziert, muss die deutsche Tochter kräftig Patentgebühren in die Schweiz zahlen, was den Gewinn im Hochsteuerland Deutschland drückt. In der Schweiz dagegen sind die Erträge fast steuerfrei. Nicht nur im Kanton Zug lassen sich derartige Steuerdeals aushandeln. Nach dem deutschen Außensteuerrecht betreiben die Schweizer Holdings aktive Geschäftstätigkeiten mit angemessener Personalausstattung und real erwirtschafteten Gewinnen, sodass derartige Konstruktionen nicht der deutschen Strafsteuer unterliegen. Außerdem hat die Schweiz mit vielen Ländern sehr vorteilhafte DBA vereinbart, was den Standort noch attraktiver macht.

Malta
In dem Inselstaat werden Gewinne offiziell mit 35 Prozent besteuert. Damit fällt Malta auch nicht unter die Strafsteuer nach dem deutschen Außensteuergesetz. Die greift erst bei Steuersätzen unter 25 Prozent. Die Steuerberechnung auf Malta ist aber so trickreich und intransparent, dass unter dem Strich nur eine Effektivbelastung von 4,17 Prozent herauskommt. Demnächst werde es aber eine Erhöhung auf fünf Prozent geben.

Estland
Das baltische Land zog sich bei seinem EU-Beitritt 2004 den Zorn der europäischen Finanzminister zu, weil es einbehaltene Gewinne von Kapitalgesellschaften gar nicht besteuert. Das lockte nicht nur produzierende Betriebe an, sondern auch Briefkastenfirmen, die vornehmer Zweckgesellschaften oder Special Purpose Vehicle (SPV) genannt werden. Durch den Nullsteuersatz wurde Estland Teil von internationalen Finanzierungsmodellen. Mittlerweile haben auch Lettland und Litauen Sonderregeln für diese SPV geschaffen, um mithalten zu können.

Irland
Finanzierungsgesellschaften in den Dublin Docks haben nicht nur die deutschen Finanzgerichte beschäftigt. Auch auf Druck aus Brüssel hat die irische Regierung die Sonderregeln für die Docks zumindest zusammengestutzt. Dafür beträgt die Körperschaftsteuer landesweit nur 12,5 Prozent. Interessant ist Irland insbesondere für die Ausgabe von vermögensgesicherten Anleihen, sogenannten Asset-Backed Securities (ABS). Hierbei kauft eine Gesellschaft in Irland Vermögensgegenstände beispielsweise von der Konzernzentrale in Deutschland und emittiert Anleihen. Durch spezielle irische Vorschriften ist das Geschäft steuerfrei.

Jersey
Vor allem die Kanalinseln Jersey und Guernsey sind dafür bekannt, praktisch keine Steuern zu erheben. Deshalb sind sie geradezu ein Dorado für SPV. Sie sind steuerrechtlich nicht Teil der EU. Das hat den zusätzlichen Vorteil, dass ein SPV sich beispielsweise in Deutschland von einem Anwalt beraten lassen kann und keine Mehrwertsteuer zahlen muss. Auf den Inseln existiert diese Steuer nicht, deshalb kann der Anwalt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen.

Kaimaninseln
Die Inselgruppe in der Karibik ist britisches Überseegebiet, aber steuerpolitisch eigenständig. Ebenso wie auf den britischen Virgin Islands haben hier viele Pensionsfonds, vor allem aus den USA, ihre SPV. Über diese Zweckgesellschaften investieren sie weltweit und kassieren die Gewinne steuerfrei. SPV auf den Inseln sind auch bei Private-Equity-Gesellschaften sehr beliebt, z.B. durch die Gründung eines Private-Equity-Fonds im US-Bundesstaat Delaware. Der Fonds ist als Personengesellschaft organisiert und wollte sich an einer deutschen AG beteiligen. Weil nach dem deutschen Körperschaftsteuergesetz Dividenden, die an Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, zu 95 Prozent steuerfrei sind, schaltete der US-Fonds eine Kapitalgesellschaft auf den Kaimaninseln dazwischen. Und diese Gesellschaft auf den Inseln muss gar keine Steuern zahlen.
Die Virgin Islands sind steuerlich ähnlich günstig und stehen mittlerweile in dem Ruf, noch liberaler reguliert zu sein als die Kaimaninseln. Die Bahamas und die Bermudas spielen als Steueroasen eine etwas kleinere Rolle. Doch die Bermudas haben durch ihr lockeres Aufsichtsrecht insbesondere Rückversicherungen angelockt.

Hongkong
Die ehemalige britische Kronkolonie besteuert Unternehmen effektiv mit rund 16 Prozent und liegt damit auf einem Niveau mit dem Konkurrenzstandort Singapur. Aber sogenannte Offshore-Einkommen, die nicht in Hongkong oder Singapur erwirtschaftet wurden, sind in den Holdings der Stadtstaaten steuerfrei. Dadurch soll noch mehr Kapital angelockt werden. Das gleiche Ziel verfolgt das arabische Emirat Dubai mit seinem Nullsteuersatz auf Offshore-Einkommen. Die Bundesregierung war über diesen Schritt so erbost, dass sie das DBA mit Dubai kündigte.

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