Auslandsaufenthalt - wichtiger Schritt auf der Karriereleiter?
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Gerade in Großunternehmen spielen die nationalen Grenzen für Produktion und Betriebsorganisation kaum noch eine Rolle. So werden immer häufiger Beschäftige über die Landesgrenzen hinaus eingesetzt, um mit ihrem Know-how für die Firma im Ausland tätig zu sein. Insbesondere für Fach- und Führungskräfte ist ein Auslandsaufenthalt oft ein wichtiger Schritt auf der Karriereleiter. Viele international agierende Unternehmen bieten bereits ein ?International Staff Exchange' Programm an, das ein fester Bestandteil der Entwicklungsprogramme für den Führungsnachwuchs ist. So kann der Mitarbeiter seinen Erfahrungsschatz erweitern und bei der Durchfühung von Projekten, dem Aufbau neuer Niederlassungen oder dem Kennenlernen anderer Firmenbereiche nicht nur sein fachliches Wissen unter Beweis stellen. Vor allem werden auch Soziale Kompetenzen gestärkt, denn immerhin muss man sich in einem fremden Land mit fremder Kultur und Arbeitsweise behaupten und integrieren. Kommunikationsfähigkeit, Toleranz und Fingerspitzengefühl sind also besonders wichtig.
Viele Mitarbeiter schätzen neben der Möglichkeit im Ausland zu arbeiten auch die oft mit einem Auslandseinsatz verbundenen zusätzlichen Leistungen des Unternehmens. Häufig werden Boni oder Sonderzahlungen vereinbart, um den Auslandseinsatz so attraktiv wie möglich zu machen. Ferner lebt es sich in vielen Ländern dieser Welt mit geringerem Einsatz sehr viel ?luxoriöser' als bei uns - so sind Chauffeur und Koch in einigen Ländern keine Ausnahme. Doch sind auch diesen Zusatzleistungen Grenzen gesetzt. Zum einen kann eine unterschiedliche Bezahlung von einheimischen und entsandten Mitarbeitern am gleichen Arbeitsplatz zu Problemen führen. Um das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit aufrecht zu erhalten, aber Gehaltseinbußen bei entsandten Mitarbeitern zu vermeiden, werden deshalb häufig verdeckte Sonderzahlungen geleistet. Diese können eine Mobilitätsprämie, eine Kaufkraftzulage oder eine Hardship-Prämie für Länder mit schwierigen Lebensbedingungen sein. Zum anderen sitzt bei vielen Unternehmen das Geld nicht mehr so locker wie noch vor einigen Jahren. Notwendige Auslandsaufenthalte werden häufig als selbstverständlich betrachtet und nicht zusätzlich finanziell unterstützt.
Bevor Sie für Ihre Firma ins Ausland gehen, sollten Sie sicher stellen, dass alle Fragen zum Arbeitsvertrag und möglichen Sonderleistungen, zur Sozialversicherung und den Konditionen vor Ort geklärt sind, denn national unterschiedlichen Regelungen müssen unter Umständen berücksichtigt werden.
Bei der Versetzung gestaltet sich das Arbeitsverhältnis komplizierter, da drei Verträge eine Rolle spielen: der Arbeitsvertrag mit der Heimatgesellschaft, der Entsendevertrag und der Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft.
Steuern und Versicherungen
1. Lohnsteuer
Die Problematik der Steuerzahlungen ist individuell sehr unterschiedlich. Dabei ist zu beachten, ob zwischen dem Gastland und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, damit nur in einem Land Steuern gezahlt werden müssen.
Die Frage, wo die Lohnsteuer gezahlt werden muss, hängt in erster Linie von dem Wohnsitz ab. Dabei spielt nicht der angemeldete Wohnsitz die entscheidende Rolle, sondern der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Dieser verlagert sich bei längerem Auslandsaufenthalt meist auch in's Ausland.
Wenn der Arbeitnehmer im Gastland Lohnsteuer zahlen möchte, dann ist besonders wichtig, dass er seinen Wohnsitz von Deutschland ins Gastland verlegt. Weiterhin muss eine jährliche Aufenthaltsdauer von mindestens 183 Tagen erfüllt sein und die Entlohnung durch den ausländischen Arbeitgeber erfolgen. Zusätzlich muss eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer beantragt werden.
Für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner noch am alten Wohnort verbleiben, ist die Versteuerung des Einkommens im Ausland allerdings in der Regel ausgeschlossen und kann höchstens durch "kreative" und doch legale Lösungen erreicht werden.
2. Sozialversicherungen
Je nachdem, welche Regelungen zwischen dem Heimatland und dem Entsendeland bestehen, müssen Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland, im fremden Land oder sogar in beiden Ländern bezahlt werden. Grundsätzlich gilt zwar das Territorialprinzip: Expatriates sind in dem jeweiligen Beschäftigungsland sozialversicherungspflichtig, in dem sie beschäftigt sind; Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Die Sozialversicherungsträger können Auskunft darüber geben, ob es mit dem jeweiligen Land ein Sozialversicherungsabkommen gibt und wie es aussieht.
Für Arbeitnehmer, die abgeordnet wurden und deren Aufenthalt von vornherein begrenzt ist gilt, dass das Gehalt weiterhin aus dem Heimatbetrieb gezahlt werden muss und dort auch die organisatorische Zugehörigkeit und das Weisungsrecht liegen muss.
Auf Antrag des Arbeitgebers bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung in Bonn können, bei der Verlängerungen befristeter Auslandsaufenthalte oder bei vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland, während das heimische Arbeitsverhältnis ruht (Rumpfarbeitsverhältniss), Ausnahmen erteilt werden.
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